BGH - Urteil vom 02.11.2021
VI ZR 731/20
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2022, 26
NJW 2022, 472
VRS 2021, 125
VersR 2022, 252
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 13.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 541/19
OLG Thüringen, vom 07.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1067/19

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

BGH, Urteil vom 02.11.2021 - Aktenzeichen VI ZR 731/20

DRsp Nr. 2021/17369

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtwagens gegen den Hersteller eines Dieselmotors wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung; Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als Nebenforderung i.R.d. Haftung

Zum Umfang der Haftung eines Motorenherstellers nach §§ 826, 31 BGB gegenüber dem Käufer des Fahrzeugs in einem sogenannten Dieselfall (hier: Ersatzfähigkeit von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, Deliktszinsen).

1. Deliktszinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält.2. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, allerdings nur solche, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. April 2020 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Klage abgewiesen.