OLG Stuttgart - Urteil vom 22.10.2003
4 U 131/03
Normen:
BGB § 249 S. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrG Ba.-Wü. § 9 ; StrG Ba.-Wü. § 44 ; StrG Ba.-Wü. § 59 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 94
NJW-RR 2004, 104
OLGReport-Stuttgart 2003, 481
VRS 106, 109
VersR 2005, 1259
Vorinstanzen:
LG Ellwangen, vom 27.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 16/03

Schadensersatzanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen wegen Nichtanbringens von Warnhinweisen vor einer Durchfahrt, die im fließenden Verkehr für den Fahrer eines LKW nicht oder nur schwer beherrschbar ist

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2003 - Aktenzeichen 4 U 131/03

DRsp Nr. 2003/14173

Schadensersatzanspruch gegen den Verkehrssicherungspflichtigen wegen Nichtanbringens von Warnhinweisen vor einer Durchfahrt, die im fließenden Verkehr für den Fahrer eines LKW nicht oder nur schwer beherrschbar ist

»1. Wenn eine Gefahrenstelle im fließenden Straßenverkehr für einen Fahrer nicht oder nur schwer beherrschbar ist, hat der Verkehrssicherungspflichtigge für ausreichende Warnhinweise zu sorgen, die ihm ohne Schwierigkeiten möglich und damit zumutbar sind. Bei einer Unterführung können dies Markierungen zur Orientierung sein, wo eine Durchfahrtshöhe von 4 m zuzüglich Sicherheitsabstand eingehalten ist. 2. Der Schädiger trägt das sogenannte "Werkstattrisiko". Er hat auch hohe Reparaturkosten zu tragen, außer wenn die vom Geschädigten ausgesuchte Werkstatt für diesen vorhersehbar für eine ordnungsgemäße und gleichzeitig wirtschaftliche Reparatur nicht geeignet war. Beim Umfang der erforderlichen Reparatur darf ein Geschädigter grundsätzlich auf die Angaben eines sachverständigen Gutachters vertrauen und entsprechend seines Gutachtens zu ersetzende Schadensbeseitigungsmaßnahme beauftragen.«

Normenkette:

BGB § 249 S. 2 ; BGB § 254 Abs. 1 ; BGB § 839 ; GG Art. 34 ; StrG Ba.-Wü. § 9 ; StrG Ba.-Wü. § 44 ; StrG Ba.-Wü. § 59 ;

Entscheidungsgründe:

I.