OLG Hamm - Urteil vom 25.10.2019
11 U 87/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/13

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallErsatz von Kosten einer außerturnusmäßigen Reinigung eines Regenrückhaltebeckens

OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 11 U 87/17

DRsp Nr. 2020/1377

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Kosten einer außerturnusmäßigen Reinigung eines Regenrückhaltebeckens

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten beider Berufungsverfahren und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 830 Abs. 1 S. 2; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.