OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.03.2020
4 U 57/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 150/18

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallKreuzungskollision mit einem rechtsüberholenden GeradeausfahrerAlleinige Haftung eines Linksabbiegers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 57/19

DRsp Nr. 2020/10303

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Kreuzungskollision mit einem rechtsüberholenden Geradeausfahrer Alleinige Haftung eines Linksabbiegers

Bei einer Kreuzungskollision mit einem rechtsüberholenden Geradeausfahrer kann im Einzelfall die alleinige Haftung des Linksabbiegers zu bejahen sein.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 02.07.2019 (Aktenzeichen 4 O 150/18) teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18;

Gründe:

I.