OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.08.2019
4 U 18/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 347/17

Schadensersatzanspruch nach einem VerkehrsunfallUnfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem FahrstreifenwechselZurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des überholten KraftfahrzeugsUnfallursächliches Verhalten des Spurwechslers

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.08.2019 - Aktenzeichen 4 U 18/19

DRsp Nr. 2020/10299

Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall Unfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel Zurücktreten der einfachen Betriebsgefahr des überholten Kraftfahrzeugs Unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers

1. Ereignet sich ein Unfall im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht auch beim Reißverschlussverfahren der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes, unfallursächliches Verhalten des Spurwechslers. 2. Hat der Spurwechsler auf einer Autobahnauffahrt unter Überfahren einer schraffierten Sperrfläche unzulässigerweise rechts überholt, tritt die einfache Betriebsgefahr des überholten Kraftfahrzeugs bei der Haftungsabwägung im Einzelfall zurück.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 6 O 347/17) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 ;

Gründe:

I.