LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.04.2021
14 Sa 606/19
Normen:
BGB § 254; ZPO § 97; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6561/18

Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch ArbeitgeberPflicht zur einseitigen Zielvorgabe nach jahrelanger PraxisAnspruch auf entgangenen Gewinn bei Nichterteilung der Zielvorgabe durch ArbeitgeberSchadensersatz bei späterer Zielvorgabe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 14 Sa 606/19

DRsp Nr. 2021/17898

Schadensersatzanspruch wegen fehlender Zielvorgabe durch Arbeitgeber Pflicht zur einseitigen Zielvorgabe nach jahrelanger Praxis Anspruch auf entgangenen Gewinn bei Nichterteilung der Zielvorgabe durch Arbeitgeber Schadensersatz bei späterer Zielvorgabe

Wurde der Zielvereinbarungsprozess seitens des Arbeitgebers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers über lange Zeit so praktiziert, dass der Arbeitgeber eine einseitige Zielvorgabe vorgenommen hat, wenn die Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung scheiterten und erfolgt eine solche Zielvorgabe dann nicht, steht dem Arbeitnehmer dem Grunde nach gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 3 BGB, §§ 283, 252 BGB zu.Dies gilt auch wenn die Zielvorgabe zwar nachgeholt wird, aber erst zu einem Zeitpunkt zu dem die Freistellung des Arbeitnehmers erfolgt ist oder unmittelbar bevor steht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des – teilweise abgeändert und die Klage auch abgewiesen, soweit dem Kläger ein über 23.378,85 € brutto nebst Zinsen hinausgehender Betrag nebst Zinsen zugesprochen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.