BGH - Urteil vom 23.09.2021
IX ZR 118/20
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 250 S. 2 Hs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 3009
MDR 2022, 168
WM 2023, 479
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 22.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 201/10
OLG München, vom 13.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 2960/12

Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft pflichtwidriger Führung eines Rechtsstreits über die Rückforderung eines Grundstücks; Geltendmachen des auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek gerichteten Herstellungsanspruchs

BGH, Urteil vom 23.09.2021 - Aktenzeichen IX ZR 118/20

DRsp Nr. 2021/18838

Schadensersatzanspruch wegen schuldhaft pflichtwidriger Führung eines Rechtsstreits über die Rückforderung eines Grundstücks; Geltendmachen des auf Befreiung von der Haftung aus der Zwangshypothek gerichteten Herstellungsanspruchs

Hat der Schadensersatzgläubiger dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung gesetzt, dass er die Herstellung nach Ablauf der Frist ablehne, und ist die Frist fruchtlos abgelaufen, kann der Herstellungsanspruch in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers und der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 2020, berichtigt durch Beschluss vom 7. Juli 2020, im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, die Beklagten von der dinglichen Belastung aus der Zwangssicherungshypothek gemäß Grundbuch des Amtsgerichts ... freizustellen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Revisionsgericht, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 250 S. 2 Hs. 2; BGB § 254 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch um Schadensersatz wegen schuldhaft pflichtwidriger Führung eines Rechtsstreits über die Rückforderung eines Grundstücks.