Der Ehemann der Klägerin wurde am 23. März 1973 von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW angefahren und tödlich verletzt. Unter den Parteien ist außer Streit, daß der Fahrer des Wagens den Tod schuldhaft verursacht hat.
Bei der Klägerin stellte sich nach dem Unfall ein Alkoholmißbrauch ein, der zu einer Entziehungsbehandlung führte.
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