BGH - Urteil vom 26.01.2021
VI ZR 405/19
Normen:
BGB § 826;
Fundstellen:
MDR 2021, 356
VersR 2021, 458
WM 2021, 361
ZIP 2021, 368
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 14.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 2577/17
OLG Braunschweig, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 271/18

Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners

BGH, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen VI ZR 405/19

DRsp Nr. 2021/2433

Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeuges mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Sekundäre Darlegungslast des Anspruchsgegners

Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

1. Hat die primär darlegungsbelastete Partei keine nähere Kenntnis von den maßgeblichen Umständen und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen, trifft letzteren eine sekundäre Darlegungslast, im Rahmen derer es ihm auch obliegt, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. Genügt er seiner sekundären Darlegungslast nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.