OLG Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2021
12 U 6/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/19

Schadensersatzansprüche aus einem BehandlungsvertragExtraktion von MilchzähnenHinreichende Aufklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2021 - Aktenzeichen 12 U 6/21

DRsp Nr. 2021/18969

Schadensersatzansprüche aus einem Behandlungsvertrag Extraktion von Milchzähnen Hinreichende Aufklärung

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 48/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 253; BGB § 630a; BGB § 831; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 229;

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 30.09.2021 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 15.10.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass dem Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte weder aus §§ 280 Abs. 1, 253, 630 a BGB in Verbindung mit dem zwischen dem von seinem Vater vertretenen Kläger und der Beklagten geschlossenen Behandlungsvertrag vom ... noch aus §§ 831, 823 Abs. 1, Abs. 2, 253 BGB, § 229 StGB zustehen.