OLG München - Endurteil vom 12.10.2018
10 U 44/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 660
Vorinstanzen:
LG München I, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 18725/07

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei Entwicklung einer Begehrensneurose

OLG München, Endurteil vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 10 U 44/17

DRsp Nr. 2018/16591

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall bei Entwicklung einer Begehrensneurose

Eine nach einem Verkehrsunfall aufgrund einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens entwickelte Begehrensneurose stellt keine seelische Verletzung dar, so dass ein Schadensersatzanspruch nicht begründet ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 05.01.2017 wird das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

2.

Die Berufung des Klägers vom 17.01.2017 gegen das Endurteil des LG München I vom 15.12.2016 (Az. 19 O 18725/07) wird zurückgewiesen.

3.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4.

Das vorgenannte Urteil des Landgerichts sowie dieses Urteil sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1;

Entscheidungsgründe

A.

1. 2.