OLG Celle - Urteil vom 31.01.2024
14 U 58/23
Normen:
VVG § 115 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; KfzPflVG § 4;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 294/17

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Wirkung eines Haftungsausschlusses für Beschädigungen von beförderten Sachen bei der Kfz Haftpflichtversicherung auch gegenüber Dritten

OLG Celle, Urteil vom 31.01.2024 - Aktenzeichen 14 U 58/23

DRsp Nr. 2024/1643

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall; Wirkung eines Haftungsausschlusses für Beschädigungen von beförderten Sachen bei der Kfz Haftpflichtversicherung auch gegenüber Dritten

1. Auf einen Risikoausschluss im Sinne des § 4 Nr. 3 KfzPflVV - hier Ziffer 1.5.5. AKB (2013) - kann sich der Versicherer auch gegenüber dem geschädigten Dritten berufen, mit der Folge, dass auch gegenüber diesem der Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG gegen den Versicherer im Außenverhältnis von vornherein nicht besteht. 2. Der Risikoausschluss gem. Ziffer A 1.5.5 AKB (2013) unterscheidet sich durch den Zusatz "üblicherweise" von den Regelungen des § 8 Nr. 3 StVG und des § 1 Abs. 3 Satz 2 HPflG. Für die Auslegung der Klausel kann daher nicht ohne weiteres auf deren Maßstäbe zurückgegriffen werden.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1 wird das am 16. März 2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hannover - 4 O 294/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 35.000 Euro vom 25. November 2017 bis zum 13. Juni 2022 und auf einen Betrag in Höhe von 30.000 Euro seit dem 14. Juni 2022 zu zahlen.