OLG Hamm - Urteil vom 22.08.2018
11 U 87/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 406 Abs. 4; ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 85/13

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallAustreten von Betriebsmitteln aus einem LKWKosten für die außerturnusmäßige Reinigung einer RegenwasserbehandlungsanlageAblehnungsgesuch gegen einen SachverständigenBescheidung eines Ablehnungsgesuchs in den Urteilsgründen

OLG Hamm, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 U 87/17

DRsp Nr. 2019/12247

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Austreten von Betriebsmitteln aus einem LKW Kosten für die außerturnusmäßige Reinigung einer Regenwasserbehandlungsanlage Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen Bescheidung eines Ablehnungsgesuchs in den Urteilsgründen

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist umstritten, ob das Berufungsgericht in Fällen, in denen das Erstgericht ein gegen den Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch entgegen § 406 Abs. 4 ZPO nicht durch gesonderten Beschluss sondern in den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils zurückgewiesen hat, die Sache zwingend nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen hat oder es davon absehen kann, wenn es das Ablehnungsgesuch für erfolglos erachtet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.05.2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagten vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.