OLG Dresden - Urteil vom 02.06.2021
1 U 1381/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 3; BGB § 249 Abs. 1;
Fundstellen:
VRS 2022, 211
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 05.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 517/19

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallBegriff des unabwendbaren EreignissesSubjektbezogene Schadensbetrachtung

OLG Dresden, Urteil vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 1 U 1381/20

DRsp Nr. 2022/3253

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Begriff des unabwendbaren Ereignisses Subjektbezogene Schadensbetrachtung

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Chemnitz vom 05.06.2020 - Az.: 2 O 517/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115; StVG § 17 Abs. 3; StVG § 18 Abs. 3; BGB § 249 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ....2018, gegen ... Uhr, in der Ortschaft X. ereignete.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG in der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Eine Mithaftung der Klägerin scheidet aus.

1.