OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.10.2018
1 U 162/17
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 254 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 25.04.2017
LG Kleve, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 303/16

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallKosten für die Anmietung eines ErsatzfahrzeugesObliegenheit zur SchadensminimierungVorfinanzierung einer Reparatur

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2018 - Aktenzeichen 1 U 162/17

DRsp Nr. 2019/11251

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges Obliegenheit zur Schadensminimierung Vorfinanzierung einer Reparatur

1. Hat ein Geschädigter ausreichende Mittel und kann eine Instandsetzung eines verunfallten KFZ ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung vorgenommen werden oder ist er in der Lage, sich ohne Schwierigkeiten einen Kredit zu beschaffen, dessen Rückzahlung ihn nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet , ist es ihm nach Auffassung des Senats ausnahmsweise zumutbar, selbst in Vorleistung zu treten. 2. In einer solchen Fallkonstellation darf er auch die Erteilung eines Reparaturauftrages nicht hinauszögern.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1 a)

Die Beklagten werden unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts Kleve vom 25. April 2017 verurteilt, als Gesamtschuldner 29,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. September 2015 an den Kläger zu 1) zu zahlen.

b) 2. 3. 4. 5. 6. 7.