OLG Brandenburg - Urteil vom 17.11.2016
12 U 32/16
Normen:
StVG § 17 Abs. 3; StVG § 17 Abs. 2; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7/14

Schadensersatzansprüche aus einem VerkehrsunfallStraße mit zwei Fahrstreifen in gleicher RichtungVerstoß gegen die doppelte RückschaupflichtVerstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht (vorliegend verneint)

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 12 U 32/16

DRsp Nr. 2022/5058

Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall Straße mit zwei Fahrstreifen in gleicher Richtung Verstoß gegen die doppelte Rückschaupflicht Verstoß gegen die allgemeine Rücksichtspflicht (vorliegend verneint)

Auf die Berufungen des Klägers und des Beklagten wird das am 15. Dezember 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 1 O 7/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.905,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Höhe von 6.086,37 € seit dem 6. März 2014 bis zum 16. Juli 2014 und aus 3.905,44 € seit dem 17. Juli 2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 9.271,24 € seit dem 11. Januar 2014 bis zum 13. Januar 2014 und aus dem Betrag von 4.758,82 € seit dem 14. Januar 2014 bis zum 4. März 2014 zu zahlen.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 83 % und der Beklagte zu 17 % zu tragen.