BGH - Urteil vom 09.04.1984
II ZR 234/83
Normen:
BGB § 249, § 823, § 823 ; BinnSchG § 3;
Fundstellen:
MDR 1984, 1005
NJW 1984, 2569
Vorinstanzen:
Rheinschiffahrtsobergericht Köln,
Rheinschiffahrtsgericht Duisburg-Ruhrort,

Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen Beschädigung des Werkes (hier: Uferwand aus Spundbohlen) durch die Besatzung eines Schiffes

BGH, Urteil vom 09.04.1984 - Aktenzeichen II ZR 234/83

DRsp Nr. 1996/5487

Schadensersatzansprüche des Unternehmers wegen Beschädigung des Werkes (hier: Uferwand aus Spundbohlen) durch die Besatzung eines Schiffes

»Schadensersatzansprüche des Werkunternehmers bei Beschädigung einer im Bau befindlichen Uferwand (hier: aus Spundbohlen) durch Verschulden der Besatzung eines Schiffes.«

Normenkette:

BGB § 249, § 823, § 823 ; BinnSchG § 3;

Tatbestand:

Die Klägerin errichtete etwa ab Mitte 1980 eine Uferwand von rund 230 m Länge aus Stahlspundbohlen im Hafen Köln-Niehl II. Auftraggeberin war die Eigentümerin des Hafens, die Stadt Köln (Nebenintervenientin). Während der Bauarbeiten geriet am 16. März 1981 der Schubverband TMS "Oranje II"/SL "Moby Dick" bei der Einfahrt in den Hafen gegen den bereits stehenden Teil der Spundwand und beschädigte diesen. Die Klägerin hat den Schaden auf ihre Kosten beseitigt. Sie nimmt - auch aus abgetretenem Recht der Nebenintervenientin - die Beklagte als Eignerin des Schubverbands in Höhe ihrer Aufwendungen auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat behauptet, daß die Besatzung des Schubverbands die Anfahrung der Spundwand verschuldet habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54.560,07 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und zwar dinglich mit dem Schubverband sowie im Rahmen des § 114 BinnSchG beschränkt persönlich haftend.