OLG Hamm - Beschluss vom 12.10.2018
20 U 108/18
Normen:
VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2019, 213
Vorinstanzen:
LG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 440/17

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Lebensversicherer wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2018 - Aktenzeichen 20 U 108/18

DRsp Nr. 2019/666

Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegen einen Lebensversicherer wegen Verletzung von Informations- und Beratungspflichten

Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen Versicherungsnehmer womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte.

Ein Lebensversicherer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Versicherungsnehmer über bestehende Gesetzesänderungen und deren Auswirkungen zu informieren oder zu beraten. Er haftet daher auch nicht, wenn infolge einer Gesetzesänderung der bei Ablauf einer Kapitallebensversicherung zu zahlende Schlussüberschussanteil hinter zwischenzeitlich erteilten Abrechnungen zurückbleibt.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 6 Abs. 1; VVG § 6 Abs. 4; VVG § 6 Abs. 5; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe

I.