OLG München - Beschluss vom 22.09.2022
19 U 2204/22
Normen:
BGB § 675v Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG München II, vom 11.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2630/21

Schadensersatzansprüche einer Bank wegen nicht autorisierter Kontoverfügungen durch die Eingabe des Freischaltcodes für ein Verfahren zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen auf einer Phishing-Webseite aufgrund Anweisungen in einem augenscheinlich gefälschten Schreiben

OLG München, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 19 U 2204/22

DRsp Nr. 2023/15077

Schadensersatzansprüche einer Bank wegen nicht autorisierter Kontoverfügungen durch die Eingabe des Freischaltcodes für ein Verfahren zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen auf einer Phishing-Webseite aufgrund Anweisungen in einem augenscheinlich gefälschten Schreiben

1. Ein zum Online-Banking freigeschalteter Bankkunde ist der Bank zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dieser dadurch entstanden ist, dass der Bankkunde bei der Einrichtung einer Smartphone-App zur Autorisierung von Online-Zahlungsvorgängen den Anweisungen in einem augenscheinlich gefälschten Schreiben folgt und den Freischaltcode für das Verfahren auf einer Phishing-Webseite eingibt. 2. Diesen Schadensersatzanspruch kann die Bank dem Kunden bei der Inanspruchnahme wegen nicht autorisierter Zahlungsvorgänge entgegenhalten.

Tenor

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.03.2022, Az. 9 O 2630/21 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 675v Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.

Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind Eheleute, der Kläger zu 3) ihr gemeinsamer Sohn.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.