BGH - Urteil vom 09.10.2003
III ZR 8/03
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 164
DAR 2004, 26
DVBl 2004, 513
DÖV 2004, 217
MDR 2004, 151
NJW 2003, 3622
NZM 2003, 958
NZV 2003, 570
UPR 2004, 69
VRS 106, 13
VersR 2004, 213
zfs 2004, 66
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg,
LG Oldenburg,

Schadensersatzansprüche eines Radfahrers gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf einem Gehweg

BGH, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen III ZR 8/03

DRsp Nr. 2003/13823

Schadensersatzansprüche eines Radfahrers gegen die verkehrssicherungspflichtige Gemeinde wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht auf einem Gehweg

»Einem Radfahrer, der auf einem innerhalb der geschlossenen Ortschaft gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240 der StVO) infolge Glatteises zu Fall kommt, können Amtshaftungsansprüche wegen Verletzung der winterlichen Räum- und Streupflicht gegen die sicherungspflichtige Gemeinde auch dann zustehen, wenn dieser Weg nur deshalb geräumt oder gestreut werden muß, weil es sich auch und gerade um einen Gehweg handelt. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, daß sich Inhalt und Umfang der Räum- und Streupflicht, sofern sich - wie hier - der Unfallort nicht an einer verkehrswichtigen und gefährlichen Stelle befindet, nur nach den Belangen der Fußgänger auszurichten hat.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die bei der klagenden Partnerschaftsgesellschaft beschäftigte M. S. befuhr am Morgen des 17. Dezember 2001 gegen 8.00 Uhr mit ihrem Fahrrad den im Zentrum der beklagten Stadt liegenden Verbindungsweg zwischen der Place d'E. und dem R.-Platz. Beim Einbiegen in diesen im Eigentum der Beklagten stehenden Weg, der durch Zeichen 240 der Straßenverkehrsordnung als gemeinsamer Fuß- und Radweg gekennzeichnet ist, kam M. S. infolge Glatteises zu Fall und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.