OLG Köln - Urteil vom 07.11.2014
20 U 115/14
Normen:
VVG § 1 S. 2; VVG § 6 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 163/13

Schadensersatzansprüche gegen einen privaten Krankenversicherer wegen unterbliebener Beratung über einen Tarifwechsel

OLG Köln, Urteil vom 07.11.2014 - Aktenzeichen 20 U 115/14

DRsp Nr. 2015/1760

Schadensersatzansprüche gegen einen privaten Krankenversicherer wegen unterbliebener Beratung über einen Tarifwechsel

Die Pflicht des Versicherers zur Beratung während der Vertragslaufzeit setzt gem. § 6 Abs. 4 S. 1 VVG voraus, dass ein Anlass für eine Nachfrage oder eine Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist. Soweit für den Versicherer nicht erkennbar ist, dass die Ehefrau des Versicherungsnehmers im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und daher beihilfeberechtigt ist, besteht auch kein Anlass über den Wechsel in einen Beihilfeergänzungstarif zu beraten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Mai 2014 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 163/13- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 2; VVG § 6 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger, ein Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit, macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Prämienrückstands aus einer privaten Krankheitskostenvollversicherung geltend.