OLG Hamm - Urteil vom 18.03.2021
27 U 34/18
Normen:
LuftVG §§ 44 f.;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 16.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 354/15

Schadensersatzansprüche nach einem FlugzeugabsturzHaftung nach dem LuftVGRechtsgeschäftliche Beförderung von Personen

OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 27 U 34/18

DRsp Nr. 2021/6810

Schadensersatzansprüche nach einem Flugzeugabsturz Haftung nach dem LuftVG Rechtsgeschäftliche Beförderung von Personen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-2 O 354/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.

Es wird - unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens zu Antragsziffer 3) - festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom ##.##.2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Hinsichtlich der vorstehenden Entscheidungen in der Hauptsache wird dem Beklagten als Erben seines am ##.##.2013 verstorbenen Vaters X die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kosten der Entscheidung dieses Urteils.