Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.02.2018 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (I-
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2015 zu zahlen.
Es wird - unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsbegehrens zu Antragsziffer 3) - festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom ##.##.2013 zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.
Hinsichtlich der vorstehenden Entscheidungen in der Hauptsache wird dem Beklagten als Erben seines am ##.##.2013 verstorbenen Vaters X die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass des Erblassers vorbehalten. Dieser Vorbehalt betrifft nicht die Kosten der Entscheidung dieses Urteils.
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