OLG Saarbrücken - Urteil vom 30.07.2020
4 U 51/19
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 107/18

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einer BäckereiVerletzung von VerkehrssicherungspflichtenVerkehrssicherungspflicht innerhalb eines Vertragsverhältnisses

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 U 51/19

DRsp Nr. 2021/717

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz in einer Bäckerei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Verkehrssicherungspflicht innerhalb eines Vertragsverhältnisses

Eine bestehende Verkehrssicherungspflicht ist innerhalb eines Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht und ihr wird nur Genüge getan, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29.05.2019 (Aktenzeichen 8 O 107/18) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.