OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2021
7 U 89/20
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 198
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 216/19

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz mit einem FahrradVerletzung der VerkehrssicherungspflichtErdkabel als abhilfebedürftige Gefahrenquelle

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 7 U 89/20

DRsp Nr. 2021/11558

Schadensersatzansprüche nach einem Sturz mit einem Fahrrad Verletzung der Verkehrssicherungspflicht Erdkabel als abhilfebedürftige Gefahrenquelle

1. Das Verlegen eines Erdkabels über einen Fahrradweg begründet eine abhilfebedürftige Gefahrenquelle, deren fehlende Absicherung eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Verlegenden bedeutet.2. Für die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch seinen Verrichtungsgehilfen muss der Geschäftsherr nach § 831 BGB verschuldensunabhängig (und gesamtschuldnerisch neben seinem Verrichtungsgehilfen) einstehen, wenn er – wie hier – den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht führen kann.3. Ist ein über einen Fahrradweg verlegtes Erdkabel im Einzelfall weder schwer erkennbar noch überraschend, kann dem Fahrradfahrer ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO und damit ein haftungsbegründendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB – hier in Höhe von 50 % – vorgeworfen werden (anders – im Einzelfall – bei einem über einen Feldweg gespannten Stacheldraht BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 251/17, VersR 2020, 1062 Rn. 37 f. m. w. N.; BGH Urt. v. 23.4.2020 – III ZR 250/17, RdL 2020, 427 Rn. 38 f. m. w. N.).

Tenor