OLG Hamm - Beschluss vom 07.05.2021
7 U 9/21
Normen:
BGB § 847; ZPO § 522 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2021, 541
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 161/18

Schadensersatzansprüche nach einem UnfallBemessungskriterien für SchmerzensgeldAnspruch auf SchmerzensgeldrenteLebenslange und schwere Dauerschäden

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 9/21

DRsp Nr. 2021/11552

Schadensersatzansprüche nach einem Unfall Bemessungskriterien für Schmerzensgeld Anspruch auf Schmerzensgeldrente Lebenslange und schwere Dauerschäden

1. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt primär von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten war oder für die Zukunft erkennbar und objektiv vorhersehbar ist. Erst in einem zweiten Schritt bedarf es einer Orientierung an vorhandenen vergleichbaren Gerichtsentscheidungen (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 5.3.2021 - 9 U 221/19, BeckRS 2021, 5414 Ls. 3).2. Ein Anspruch auf Schmerzensgeldrente setzt voraus, dass das haftungsbegründende Ereignis zu lebenslangen schweren Dauerschäden führen muss, deren sich die verletzte Person immer wieder neu und schmerzlich bewusst wird. Dazu gehören bspw. schwere Hirnschädigungen mit Verlust der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, Querschnittslähmung, Verlust eines der fünf Sinne oder schwersten Kopfverletzungen, nicht aber - wie hier - eine Knieverletzung, die möglicherweise später eine Knieprothese bedingt.