OLG Saarbrücken - Urteil vom 01.10.2020
4 U 12/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; PflVG § 1; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 03.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallAnschaffung und Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs

OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 12/20

DRsp Nr. 2021/4213

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Anschaffung und Wiederverkauf eines Interimsfahrzeugs

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 03.01.2020 (Aktenzeichen 4 O 351/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 634,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; PflVG § 1; VVG § 115; BGB § 249 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.