OLG Brandenburg - Urteil vom 20.01.2022
12 U 61/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 50/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallBegriff der Unabwendbarkeit eines EreignissesDoppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen in eine GrundstückszufahrtÜberholen einer Kolonne von insgesamt drei FahrzeugenUnklare VerkehrslageAbwägung gegenseitiger Verursachungsbeiträge und Verschuldensbeiträge

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 12 U 61/21

DRsp Nr. 2022/3489

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Begriff der Unabwendbarkeit eines Ereignisses Doppelte Rückschaupflicht beim Linksabbiegen in eine Grundstückszufahrt Überholen einer Kolonne von insgesamt drei Fahrzeugen Unklare Verkehrslage Abwägung gegenseitiger Verursachungsbeiträge und Verschuldensbeiträge

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.03.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 14 O 50/17, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.013,21 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger diejenigen künftigen materiellen wie immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von 50 % zu ersetzen, die ihm in Zukunft aus dem Unfallereignis vom ...... 2015 auf der ..., ... erwachsen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von weiteren vorgerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte ..., ..., ... in Höhe von 221,22 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.