OLG Hamm - Urteil vom 08.07.2020
11 U 107/19
Normen:
SGB X § 116; BGB § 195; BGB § 197; PflVG a.F. § 3 Nr. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 200/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallErstattung von SozialhilfeleistungenEinrede der VerjährungEindeutigkeit des Abrechnungsschreibens einer Haftpflichtversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 107/19

DRsp Nr. 2021/7884

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Erstattung von Sozialhilfeleistungen Einrede der Verjährung Eindeutigkeit des Abrechnungsschreibens einer Haftpflichtversicherung

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.07.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert.

Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.800,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren leistungsrechtlichen und nicht anderweitig erstatteten Aufwendungen zu ersetzen, die ihm als Folge der Verletzung des Herrn I F, B-E-Str. 14, in P ( 00.00.1965), aus dem Verkehrsunfall vom 10.05.1998 im Kreuzungsbereich Ortsteil C, Kreuzung XX (M-Straße /L-Straße) nach dem 31.12.2016 entstanden sind und noch entstehen werden.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 691,33 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 3/4.