OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2019
7 U 73/18
Normen:
StVG § 17;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 75/17

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallGeradeausfahrt auf einer LinksabbiegerspurGrob verkehrswidrige Fahrweise

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2019 - Aktenzeichen 7 U 73/18

DRsp Nr. 2019/15553

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Geradeausfahrt auf einer Linksabbiegerspur Grob verkehrswidrige Fahrweise

1. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug.2. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordnete Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seinem grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Ansicht im Senat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht der Fortbildung des Rechts oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dient.