OLG Dresden - Beschluss vom 09.06.2021
4 U 396/21
Normen:
StVG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2367/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallHaftungsverteilung im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinanderVorfahrtsverletzung als Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des nicht VorfahrtsberechtigtenAlleinhaftung des Vorfahrtsverletzers

OLG Dresden, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 396/21

DRsp Nr. 2021/11469

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Haftungsverteilung im Verhältnis der beteiligten Fahrzeughalter zueinander Vorfahrtsverletzung als Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des nicht Vorfahrtsberechtigten Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers

1. Die Missachtung des Vorfahrtsrechts begründet einen Anscheinsbeweis für die Unfallursächlichkeit zulasten des Vorfahrtspflichtigen. 2. Wird dieser nicht durch einen atypischen Geschehensablauf erschüttert, kommt regelmäßig nur die Alleinhaftung des Vorfahrtsverletzers in Betracht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der auf Freitag, 25.06.2021, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 5.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1;

Gründe:

I.