OLG Brandenburg - Urteil vom 14.10.2021
12 U 231/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 96/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKollision beim Ausfahren aus einem Grundstück

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.10.2021 - Aktenzeichen 12 U 231/20

DRsp Nr. 2022/1342

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kollision beim Ausfahren aus einem Grundstück

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.10.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 11 O 96/18, teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

{...}

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den § 517 ff. ZPO eingelegte Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg.

Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom ... .2018 auf der ...straße in B... bestehen nicht.

1.

Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist - soweit sie nicht selbst aktivlegitimiert ist - zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im eigenen Namen wirksam ermächtigt worden und damit prozessführungsbefugt.

a)

Die Klägerin ist von der (1) Bank GmbH als Eigentümerin des bei dem Unfall beschädigten Fahrzeuges (1) mit dem Kennzeichen ... zur Geltendmachung der fahrzeugbezogenen Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten und der Wertminderung ermächtigt worden.