OLG Celle - Urteil vom 10.11.2021
14 U 136/20
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 823; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
r+s 2022, 111
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 19.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 30/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKosten eines Berufungsverfahrens

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 14 U 136/20

DRsp Nr. 2021/17784

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kosten eines Berufungsverfahrens

Verbringungskosten und UPE-Zuschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie nach den örtlichen Gegebenheiten in einer markengebundenen Fachwerkstatt angefallen wären. Der Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden kann auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung bestehen, er setzt aber einen "fühlbaren" Nachteil voraus. Dieser muss tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten sein und darf nicht fiktiv bleiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens können der obsiegenden Partei auferlegt werden, wenn diese Kosten bei einer gewissenhaften Prozessführung nicht angefallen wären.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, Az. 14 O 30/20, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.710,47 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Reparatur und Nutzungsentzug seines Fahrzeuges Seat Kombi, amtliches Kennzeichen ..., eine Nutzungsausfallentschädigung für maximal 5 Tage à 50,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.