OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.06.1991
1 U 20/90
Normen:
BGB § 254; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/420
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 28.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 290/88

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKriterien für die Bemessung von SchmerzensgeldDauer einer stationären Behandlung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.1991 - Aktenzeichen 1 U 20/90

DRsp Nr. 1996/719

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für die Bemessung von Schmerzensgeld Dauer einer stationären Behandlung

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % für 55jährige Frau (Fußgängerin) aus Verkehrsunfall wegen Schienbeinkopffraktur linksseitig mit Kreuzbandhöckerausriß mit einer MdE von 100 % für 164 Tage.60 Tage stationäre Behandlung mit operativer Versorgung des Unterschenkels bzw. zur Metallentfernung.Verbleibende Instabilität des lateralen Kollateralbandes im Knie als präarthrotische Deformität, die auf Chondropathie des gesamten linken Kniegelenks hindeuten. Verschlimmerungstendenz und Gefahr des Auftretens einer Arthrose als Dauerschaden. Schmerzen bei längeren Wegstrecken, Treppensteigen und Wetterumschwüngen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlußberufung der Beklagten das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. Dezember 1989 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 15.000 DM zu zahlen.