OLG Celle - Urteil vom 10.11.2021
14 U 96/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 364
r+s 2021, 712
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 13/20

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallKriterien für eine HaftungsabwägungZusammenstoß mit einem LinienbusEinschränkung des Vorrangs des fließenden VerkehrsRechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers

OLG Celle, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 14 U 96/21

DRsp Nr. 2021/17785

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Kriterien für eine Haftungsabwägung Zusammenstoß mit einem Linienbus Einschränkung des Vorrangs des fließenden Verkehrs Rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers

Das Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs. Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt (entgegen KG Berlin in den Entscheidungen vom 24. Juli 2008 - 12 U 142/07 - und vom 1.11.2018 - 22 U 128/17, juris; sowie LG Saarbrücken, Urteil vom 05. April 2012 - 13 S 209/11, Rn. 13, juris).

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. Mai 2021 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden - 1 O 13/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: