OLG Hamm - Urteil vom 31.08.2021
9 U 141/19
Normen:
StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 146
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 02.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 256/15

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallVöllig unplausible UnfalldarstellungIndizien für einen gestellten Unfall

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 9 U 141/19

DRsp Nr. 2021/17829

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Völlig unplausible Unfalldarstellung Indizien für einen gestellten Unfall

Ist das behauptete berührungslose Unfallgeschehen im Rahmen einer von einem Verkehrsanalytiker dargestellten Zeit-Wege-Betrachtung völlig unplausibel, weil danach feststeht, dass der Entschluss zum Ausweichen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem das entgegenkommende Fahrzeug infolge des Straßenverlaufs noch gar nicht zu erkennen war, spricht nichts für einen berührungslosen Unfall.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.08.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 20.322,40 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 18; VVG § 115 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.