OLG Köln - Beschluss vom 01.10.2020
12 U 74/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 226/18

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallVorschäden an einem FahrzeugÜberlagerung eines Vorschadens

OLG Köln, Beschluss vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 12 U 74/20

DRsp Nr. 2021/14582

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Vorschäden an einem Fahrzeug Überlagerung eines Vorschadens

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von 4 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; StVG § 7; StVG § 18; VVG § 115; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 249;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.

Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens einen Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz eines aufgrund des Unfalls vom 04.01.2018 entstandenen Schadens aus §§ 7, 18 StVG, § 115 VVG oder aus §§ 823 Abs. 1, 249 BGB nicht schlüssig dargelegt.