OLG Brandenburg - Urteil vom 26.08.2021
12 U 2/21
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 334/19

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallWeite Auslegung des Haftungsmerkmals bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges

OLG Brandenburg, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 2/21

DRsp Nr. 2021/16641

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Weite Auslegung des Haftungsmerkmals "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges"

Die Berufung der Klägerin gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 334/19, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11 S. 2; StVG § 18 Abs. 1 S. 1; BGB § 398; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; VVG § 115 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.