OLG Hamm - Urteil vom 11.05.2021
7 U 104/19
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 18 Abs. 1; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; PflVG § 1;
Fundstellen:
MDR 2021, 1193
NZV 2022, 295
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 15.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 25/15

Schadensersatzansprüche nach einem VerkehrsunfallZurücktreten der Betriebsgefahr eines vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugs bei einem Vorfahrtsverstoß

OLG Hamm, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 7 U 104/19

DRsp Nr. 2021/11553

Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall Zurücktreten der Betriebsgefahr eines vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugs bei einem Vorfahrtsverstoß

1. Wird zur Verkehrsberuhigung im Hinblick auf eine unfallträchtige Kreuzung eine Bodenwelle (sleeping policeman) errichtet, endet eine ihretwegen angeordnete streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung, deren Länge nicht ausdrücklich vorgegeben wird, nach lfd. Nr. 55 Satz 2 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO dort, wo die Gefahr auch aus Sicht eines Ortsunkundigen vorüber ist, hier aus Fahrrichtung jeweils hinter der Bodenwelle und der gefährlichen Kreuzung, wenn keine weiteren Bodenwellen mehr angezeigt oder ersichtlich sind.2. Ein Vorfahrtsverstoß des Schädigers an einem Stopp-Schild (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - Zeichen 206 Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO -, Abs. 2 StVO) verdrängt regelmäßig - so auch hier - die allein festzustellende Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Kraftfahrzeugs vollständig.

Tenor

Der auf Ersatz des unfallbedingten immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) gerichtete Klageantrag zu 1, der auf Ersatz des unfallbedingten materiellen Schadens in Form des Verdienstausfalls gerichtete Klageantrag zu 2 und der auf Ersatz notwendiger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klageantrag zu 3 sind jeweils dem Grunde nach gerechtfertigt.