OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.05.2021
12 U 124/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/17

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Brustvergrößerungsoperation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 12 U 124/20

DRsp Nr. 2021/8860

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Brustvergrößerungsoperation

Erfolgt nach einem operativen Eingriff zur Brustvergrößerung eine Revisionsoperation zur Korrektur einer Asymmetrie, so stellt es sich als ärztlicher Behandlungsfehler dar, wenn diese unzureichend geplant worden ist, etwa weil das Ausmaß der Asymmetrie sich dem einzigen bei den Unterlagen befindlichen Lichtbild nicht entnehmen lässt.

Die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das am 15.04.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 48/17, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

Der Beklagte zu 2. ist des von ihm eingelegten Rechtsmittels verlustig.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 253;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten zu 1. ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 22.04.2021 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten zu 2. im Schriftsatz vom 12.05.2021 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.