OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.04.2021
12 U 124/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 253;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 48/17

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Brustvergrößerungsoperation

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 12 U 124/20

DRsp Nr. 2021/8861

Schadensersatzansprüche wegen ärztlicher Behandlungsfehler bei einer Brustvergrößerungsoperation

1. Erfolgt nach einem operativen Eingriff zur Brustvergrößerung eine Revisionsoperation zur Korrektur einer Asymmetrie, so stellt es sich als ärztlicher Behandlungsfehler dar, wenn diese unzureichend geplant worden ist, etwa weil das Ausmaß der Asymmetrie sich dem einzigen bei den Unterlagen befindlichen Lichtbild nicht entnehmen lässt. 2. Für eine ohne hinreichende Einwilligung vorgenommene Schönheitsoperation ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 EUR angemessen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufungen der Beklagten durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls auch zur Rücknahme der Berufungen mit der damit verbundenen Reduzierung der Kosten für das Berufungsverfahren binnen 4 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a; BGB § 253;

Gründe:

I.