OLG Rostock - Urteil vom 30.01.2002
1 U 255/99
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 ; StPO § 160 ; StGB § 333 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 431
Vorinstanzen:
LG Schwerin, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 300/96

Schadensersatzansprüche wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

OLG Rostock, Urteil vom 30.01.2002 - Aktenzeichen 1 U 255/99

DRsp Nr. 2004/19883

Schadensersatzansprüche wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen wegen der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

1. Jeder Vertragspartner hat bis zum Vertragsabschluss das Recht, von dem in Aussicht genommenen Vertragsabschluss Abstand zu nehmen. Aufwand, der in Erwartung des Vertragsabschlusses gemacht wird, erfolgt daher grundsätzlich auf eigene Gefahr der anderen Partei. Nur wenn der Vertragsschluss nach den Verhandlungen zwischen den Parteien als sicher anzunehmen ist und in dem hier durch begründeten Vertrauen Aufwendungen zur Durchführung des Vertrages vor dessen Abschluss gemacht werden, können diese vom Verhandlungspartner unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen zu erstatten sein, wenn er den Vertragsabschluss später ohne triftigen Grund ablehnt. 2. Ein triftiger Grund für die Ablehnung des Vertragesschlusses liegt in der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Auftragnehmer wegen des Verdachts der Korruption im Zusammenhang mit dem in Aussicht genommenen Geschäft. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in einem späteren Strafverfahren freigesprochen wird. 3. In der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens liegt jedenfalls dann keine Amtspflichtverletzung, wenn aufgrund einer ex ante anzustellenden Betrachtung ein hinreichender Tatverdacht im Sinne eines Anfangsverdachts bestand.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. ;