OLG Dresden - Urteil vom 14.09.2021
4 U 1771/20
Normen:
BGB §§ 630a ff.; BGB § 823; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
NJW 2022, 404
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 24.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2550/17

Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen BehandlungVoraussetzungen eines BefunderhebungsfehlersBerücksichtigung neuen medizinischen Vorbringens in der Berufungsinstanz

OLG Dresden, Urteil vom 14.09.2021 - Aktenzeichen 4 U 1771/20

DRsp Nr. 2021/17114

Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten fehlerhaften ärztlichen Behandlung Voraussetzungen eines Befunderhebungsfehlers Berücksichtigung neuen medizinischen Vorbringens in der Berufungsinstanz

Legt eine Partei im Arzthaftungsverfahren ein nach Abschluss der Instanz eingeholtes Privatgutachten vor, auf das sie sich zur Begründung ihrer Berufung stützt, kann dieser Vortrag auch dann nicht zurückgewiesen werden, wenn er ein in medizinischer Sicht "neues" Vorbringen enthält, das in erster Instant nicht Gegenstand der Beweisaufnahme war (hier: Übersehen einer Lymeborreliose nach erstinstanzlicher auf eine Herpes-Zoster Infektion gestützter Behanldungsfehlervorwürfe).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. Juli 2020 - Az.: 8 O 2550/17 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.099,62 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 630a ff.;