OLG Hamm - Urteil vom 10.12.2021
7 U 65/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 30.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 283/17

Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung eines Wohnhauses im Zuge von AbrissarbeitenGenehmigungsrechtlich unzulässiger BaggereinsatzVoraussetzungen für einen Abzug neu für alt

OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2021 - Aktenzeichen 7 U 65/20

DRsp Nr. 2022/9227

Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung eines Wohnhauses im Zuge von Abrissarbeiten Genehmigungsrechtlich unzulässiger Baggereinsatz Voraussetzungen für einen Abzug "neu für alt"

1. Unabhängig von einem Mitarbeiterverschulden haftet eine Gesellschaft analog § 31 BGB für die Beschädigung eines Nachbarhauses bei Abrissarbeiten, wenn es auf Anweisung des Geschäftsführers entgegen der bauordnungsrechtlichen Abrissgenehmigung zu einem Baggereinsatz kommt und dabei das Nachbarhaus beschädigt wird.2. Ein Abzug "neu für alt" ist für die Instandsetzung einer einzigen Giebelwand eines mittlerweile rund 120 Jahre alten Hauses nicht vorzunehmen, wenn die neue Wand ohne Relevanz für den Wert und die Nutzungsdauer des Hauses ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (5 O 283/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus beiden Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.