OLG München - Endurteil vom 01.12.2022
24 U 1194/20
Normen:
BGB § 630h Abs. 5; BGB § 280 Abs. 1 S.1; BGB § 630a Abs. 1; BGB § 630a Abs. 2; BGB § 278 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 04.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1909/16

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung während und nach der Geburt des Klägers; Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei grobem Behandlungsfehler durch medizinisches Hilfspersonal

OLG München, Endurteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 24 U 1194/20

DRsp Nr. 2024/1877

Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Behandlung während und nach der Geburt des Klägers; Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei grobem Behandlungsfehler durch medizinisches Hilfspersonal

Zur Geltung der Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten bei grobem Behandlungsfehler durch medizinisches Hilfspersonal. Zur Beweiserleichterung bei einem einfachen Befunderhebungsfehler (§ 630h Abs. 5 Satz 2 BGB). Dem Grundsatz der fachgleichen Begutachtung steht es nicht entgegen, die Tätigkeit einer medizinischen Hilfsperson durch einen ärztlichen Sachverständigen des einschlägigen Fachgebiets begutachten zu lassen.

Tenor

I.

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 4) gegen das Endurteil des Landgerichts Memmingen vom 04.02.2020, Az. 23 O 1909/16, werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser zu 2/3 und die Beklagte zu 4) zu 1/3. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und 3)

trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt diese selbst.

III. IV.