OLG Hamm - Urteil vom 19.03.2021
7 U 27/19
Normen:
VVG § 103;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 25.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 296/18

Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls in BelgienAnwendbarkeit belgischen Rechts nach dem TatortprinzipReine VerschuldenshaftungVorsätzliche Herbeiführung eines Schadens

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2021 - Aktenzeichen 7 U 27/19

DRsp Nr. 2021/8291

Schadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls in Belgien Anwendbarkeit belgischen Rechts nach dem Tatortprinzip Reine Verschuldenshaftung Vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens

1. Wird ein in Deutschland wohnender Deutscher bei einem Unfall durch ein Fahrzeug eines Belgiers in Belgien an seinem Eigentum geschädigt, kann er gemäß Art. 13 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 lit. b EuGVVO den in Belgien sitzenden Kfz-Pflichthaftpflichtversicherer an seinem Wohnsitz in Deutschland verklagen, weil das (nach Art. 18 Rom-II maßgebliche belgische Recht) in Art. 150 des Belgischen Versicherungsgesetzes vom 04.04.2014 und Art. 3 des Gesetzes über die Kraftfahrthaftpflichtversicherung vom 21.11.1989 ebenso wie das deutsche Recht in § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG einen Direktanspruch gegen den Kfz-Pflichthaftpflichtversicherer vorsieht.2. Materiell anwendbar bei einem solchen Verkehrsunfall in Belgien ist, da Deutschland das Haager Übereinkommen über Straßenverkehrsunfälle von 1971 nicht ratifiziert hat, nach dem Tatortprinzip belgisches Recht gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II, wenn - wie hier - keine Rechtswahl im Sinne von Art. 14 Rom-II getroffen wurde sowie Art. 4 Abs. 2 und Abs. 3 Rom-II nicht anwendbar sind.