OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.07.2021
12 U 11/21
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 16.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 399/17

Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen Hygienemaßnahmen in einem KrankenhausUnterlassenes initiales MRSA-ScreeningFehlende Kenntnis von einer Risikopatienteneigenschaft

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 12 U 11/21

DRsp Nr. 2021/16643

Schadensersatzansprüche wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen Hygienemaßnahmen in einem Krankenhaus Unterlassenes initiales MRSA-Screening Fehlende Kenntnis von einer Risikopatienteneigenschaft

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 399/17, soweit sie gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtet ist, gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB §§ 630a ff.; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1;

Gründe:

I.