OLG Hamm - Beschluss vom 07.01.2021
7 U 53/20
Normen:
StVG § 17 Abs. 2; StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2021, 428
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 154/18

Schadensersatzansprüche wegen eines VerkehrsunfallsUnaufklärbarkeit eines Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten TatsacheRechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 7 U 53/20

DRsp Nr. 2021/4120

Schadensersatzansprüche wegen eines Verkehrsunfalls Unaufklärbarkeit eines Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache Rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen

1. Bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens hinsichtlich einer bestimmten Tatsache kann dies bei § 17 Abs. 2 StVG und § 17 Abs. 3 StVG sowie innerhalb von § 17 Abs. 2 StVG zu wechselnden Beweislastentscheidungen führen, so hier bezüglich der streitigen Tatsache des rechtzeitigen Setzens des Fahrtrichtungsanzeigers beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.2. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Auffahrenden kann bei einem besonders gefährlichen Fahrmanöver des Vorausfahrenden vollständig hinter dessen Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen sowie der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurücktreten, so hier beim Abbiegen aus der linken von zwei Fahrspuren in ein Grundstück.

Tenor