OLG Brandenburg - Urteil vom 08.03.2007
12 U 48/06
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7,; StVG § 18; PflVG § 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 164/02

Schadensersatzansprüche wegen HWS-Distorsion nach Auffahrunfall; Kausalität für Beschwerden ein Jahr nach Unfallereignis;

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 48/06

DRsp Nr. 2007/6981

Schadensersatzansprüche wegen HWS-Distorsion nach Auffahrunfall; Kausalität für Beschwerden ein Jahr nach Unfallereignis;

1. Steht eine Primärverletzung fest, kann hinsichtlich der Feststellung der Schadensfolgen auf das Beweismaß des § 287 ZPO zurückgegriffen werden, das auf Wahrscheinlichkeitserwägungen beruht. Steht aber auf Grund der Feststellungen eines Sachverständigengutachtens fest, dass Beschwerden (multisegmentale Spondylarthrose) auf Grund eines HWS-Traumas ein Jahr nach dem Unfallereignis nicht mehr kausal zu diesem sind, scheidet ein Ersatzanspruch jedoch aus. 2. 3500 EUR Schmerzensgeld für einen Mann (Beifahrer), der bei einem Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma (als Primärverletzung) erlitt.

Normenkette:

BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7,; StVG § 18; PflVG § 3 Nr. 1;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 24.04.1998. Er befand sich als Beifahrer in einem PKW, auf welchen die Beklagte zu 1) mit einem PKW hinten auffuhr. Halter des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs war die Beklagte zu 2), Haftpflichtversicherer war die Beklagte zu 3).