BGH - Urteil vom 08.03.2021
VI ZR 505/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 826;
Fundstellen:
DAR 2021, 324
DAR 2021, 671
DB 2021, 947
MDR 2021, 559
NJW 2021, 1669
VersR 2021, 727
WM 2021, 751
ZIP 2021, 799
ZInsO 2021, 1740
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 07.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 13/18
OLG Naumburg, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 42/19

Schadensersatzbegehren wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kfz; Deliktische Haftung einer juristischen Person wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Sekundäre Darlegungslast bzgl. der Entscheidung und der Kenntnis des Vorstands über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller

BGH, Urteil vom 08.03.2021 - Aktenzeichen VI ZR 505/19

DRsp Nr. 2021/5278

Schadensersatzbegehren wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung eines Kfz; Deliktische Haftung einer juristischen Person wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung; Sekundäre Darlegungslast bzgl. der Entscheidung und der Kenntnis des Vorstands über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller

a) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB persönlich verwirklicht hat. Über eine Wissenszusammenrechnung führt kein Weg zu dem für das Merkmal der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB erforderlichen moralischen Unwerturteil. So wie sich die die Verwerflichkeit begründende bewusste Täuschung nicht dadurch konstruieren lässt, dass die im Hause der juristischen Person vorhandenen kognitiven Elemente "mosaikartig" zusammengesetzt werden, weil eine solche Konstruktion dem personalen Charakter der Schadensersatzpflicht gemäß § 826 BGB nicht gerecht würde, so lässt sie sich erst recht nicht mit einer Wissenszurechnung über die Grenzen rechtlich selbständiger (Konzern-)Gesellschaften hinaus begründen (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15, NJW 2017, 250 Rn. 13, 22 f., 27).