Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des Haftungsanteils in Solidar- und Separatquote
BGH, Urteil vom 16.10.1990 - Aktenzeichen VI ZR 65/90
DRsp Nr. 1992/998
Schadensersatzklage gegen einen von mehreren Schädigern; Aufgliederung des Haftungsanteils in Solidar- und Separatquote
»Richtet sich eine Schadensersatzklage allein (noch) gegen einen von mehreren Schädigern, so ist eine Aufgliederung seines Haftungsanteils in Solidar- und Separatquote in aller Regel dann entbehrlich, wenn es in seinem Verhältnis zum Kläger auf die Tilgungswirkung von Leistungen der anderen Schädiger nicht ankommen kann.«